Allgemeine Geschäftsbedingungen Babysitter-Vermittlungsplattform

1. Vertragsparteien

Das Schweizerische Rote Kreuz Kanton Solothurn (SRK SO) stellt diese Vermittlungsplattform den Benutzenden kostenlos zur Verfügung. Beim Zustandekommen eines Vertrags zwischen den Eltern und dem Babysitter* sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide Parteien gültig. Der Vertrag kommt ausschliesslich zwischen den Eltern und dem Babysitter zustande. Das SRK SO übernimmt keine Haftung für die Nichteinhaltung der Verträge oder für allfällige Schäden.

2. Voraussetzung für die Registrierung als Babysitter

Der Babysitterkurs des Roten Kreuzes ist für 13- bis 16-jährige Jugendliche ausgerichtet. Für die Registrierung müssen Babysitter mindestens 13 Jahre alt, höchstens 25 Jahre alt sein und den Babysitterkurs des Roten Kreuzes besucht haben. Minderjährige Babysitter brauchen die Bestätigung der Eltern für die Registrierung. Minderjährige Babysitter sollten von einem Elternteil zum Schnuppergespräch begleitet werden. 
Bestätigung der Eltern für die Registrierung zum Ausfüllen: 
Einverständniserklärung

Das SRK SO verpflichtet sich, die Daten der registrierten Eltern und Babysitter nicht an Dritte weiterzugeben. Die Daten sind anonym und können von Internetbesuchern nicht eingesehen werden.

3. Definition Babysitter

Babysitter betreuen gelegentlich und in unregelmässigen Abständen Kinder, meist in der Wohnung der Eltern und in deren Abwesenheit. In der Regel sind Babysitter Jugendliche oder junge Erwachsene bis 25 Jahre.
Babysitter werden direkt von der Familie des Kindes angestellt und bezahlt. Zwischen dem Babysitter und der Familie besteht ein Vertragsverhältnis.

4. Grundregeln des Babysittings

5. Babysitter

6. Eltern, die einen Babysitter engagieren

7. Einsatzzeiten/Einsatzdauer/Heimkehr

Sind die Kinder wach, sollte der Einsatz mit alleiniger Verantwortung nicht länger als 5 Stunden dauern.

Die Familie, welche den Babysitter engagiert, ist verantwortlich, dass der Babysitter abends ohne Zwischenfälle nach Hause gelangt.

Bei sehr später Heimkehr sollte Gelegenheit zur Übernachtung angeboten werden.

Hinweise
Babysitting ist als entlastende Funktion für die Eltern gedacht. Suchen Sie eine Kinderbetreuung, um einer Berufstätigkeit nachzugehen? Dann empfiehlt das SRK SO den Verein Tagesfamilien Kanton Solothurn (032 530 50 47).

Ist Ihr Kind krank und Sie benötigen eine Kinderbetreuung? Dann hilft Ihnen die Kinderbetreuung zu Hause RoKi des SRK Kanton Solothurn (Helpline 079 702 99 82 jeweils morgens).

8. Empfehlung für die Entschädigung von Babysittern

Stundentarif am Tag/Abend

CHF 8.— bis 10.— für Jugendliche zwischen 13 bis 15 Jahre

CHF 11.— bis 18.— für Jugendliche zwischen 16 bis 18 Jahre
und junge Erwachsene

Die obgenannten Tarife gelten beim Hüten von ein bis zwei Kindern. Für jedes weitere zusätzlich zu betreuende Kind empfehlen wir einen Zuschlag von CHF 2.—.

Nacht: Übernachtet der Babysitter vor Ort, sollte eine Pauschale von mindestens CHF 25.— vorgesehen werden.

Die genaue Höhe der Entschädigung hängt von den folgenden Kriterien ab:

9. Vergütungsart

Der Babysitter wird direkt nach jedem Einsatz in bar entschädigt. Das SRK SO haftet nicht für die Nichteinhaltung des Vertrages, siehe Punkt 1.

10. Allgemeines

Über die Registrierung auf der Babysitter-Vermittlungsplattform entscheidet das SRK SO abschliessend.

Gesetzliche Bestimmungen in Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Versicherung

Für Babysitter besteht keine Unfall- oder Haftpflichtversicherung durch das SRK SO. Die Eltern der zu hütenden Kinder gelten als Arbeitgeber des Babysitters. Es ist wichtig, dass sich die Eltern und der Babysitter um einen genügenden Haftpflicht- und Unfallschutz kümmern.

Haftpflichtversicherung: Grundsätzlich ist der Babysitter bzw. dessen Eltern für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verantwortlich.

Unfallversicherung: Grundsätzlich müssen sich Babysitter im Alter zwischen 13 und 25 Jahren selbst um einen genügenden Unfallschutz kümmern. Seit dem 1. Januar 2015 muss die Familie für Sackgeldjobs keine Unfallversicherung mehr abschliessen. Es gilt folgende Regel:

Sozialversicherungen: Ab dem 1. Januar 2015 muss die Familie für Sackgeldjobs keine Sozialbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) entrichten, für regelmässig entlöhnte Arbeit jedoch schon. Es gilt folgende Regel:

*Der im Text verwendete Begriff Babysitter gilt für beide Geschlechter.